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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1281/08

Datum:
07.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1281/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0907.2K1281.08.00
 
Tenor:

Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2006 - soweit die Zeit vom 1. April 2006 bis 23. Mai 2006 betroffen ist - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 wird aufgehoben, soweit vom Kläger für den genannten Zeitraum unter Einschluss des vereinnahmten Kindergeldes in Höhe von 154.- EUR ein höherer Kostenbeitrag als monatlich 1.875.- EUR (also ein Zahlbetrag von 1.721.- EUR) gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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