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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1858/08

Datum:
30.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1858/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0930.1K1858.08.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 16. Oktober 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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