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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 153/09

Datum:
16.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 153/09
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:0716.9L153.09.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 582/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 2009 erhobenen Klage wird

wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die im südlichen Bereich des Grundstücks Gemarkung T. 00 Flur 00, Flurstück 00 (Teilbereich 0 gemäß horizontaler und vertikaler Abgrenzung auf beigefügtem Lageplan) abgelagerten Massen (Vermengungen von Siebresten aus der Abfallaufbereitung, mineralischen Bauabfällen und Bodenaushub) in einer Gesamtmenge von ca. 90.000 Tonnen innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieser Verfügung vom Grundstück zu entfernen und in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage ordnungsgemäß zu entsorgen (Nr. 1 der Ordnungsverfügung) und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle in einer hierfür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Entsorgung durch entsprechende Belege, zum Beispiel in Form von Quittungen, Rechnungen, Annahmebestätigungen, Übernahmescheinen, Begleitscheinen nachzuweisen (Nr. 2 der Ordnungsverfügung), und

hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder (in Höhe von 20.000,- EUR sowie 1.000,- EUR) angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.850.000,- EUR festgesetzt.

 
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