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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 498/08

Datum:
06.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 498/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:0106.8L498.08.00
 
Tenor:

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

G r ü n d e

1. Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums vom 27. Juni 2008 (8 K 1382/08) gegen die in der Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2008 enthaltene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie Abschiebungsandrohung abzuordnen,

hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben,

hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Mai 2008 enthaltene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) statthafte Antrag bereits unzulässig.

Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte nicht den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge. Der mit Schreiben vom 31. Mai 2007 gestellte und am 6. Juni 2007 beim Antragsgegner eingegangene Antrag auf Verlängerung der zuletzt bis zum 28. Februar 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist verspätet gestellt worden und hat nicht - mehr - die hier allein in Betracht zu ziehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen vermocht,

vgl. Funke-Kaiser in Geme

 
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