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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1716/08

Datum:
31.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1716/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:0331.7K1716.08.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08. Mai 2008 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 29. Juli 2008 verpflichtet, dem Kläger eine ergänzende Beihilfe in Höhe von 108,71 EUR (70% von 155,30 EUR) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 86,54% dem Kläger und zu 13,46% dem beklagten Land auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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