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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 374/08

Datum:
14.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 374/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:0114.6K374.08.00
 
Tenor:

Auf die Klage des Klägers zu 2. wird festgestellt, dass die mit der Klage beanstandeten Auflagen in der versammlungsrechtlichen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Januar 2008 rechtswidrig gewesen sind. Im Einzelnen sind dies die

Auflage Nr. 7 hinsichtlich der Worte "in kleinen Gruppen";

Auflage Nr. 9 hinsichtlich der Worte "in Blöcken, Zügen und Reihen" und "Absingen/Abspielen von Märschen oder Marschliedern";

Auflage Nr. 10 hinsichtlich der Worte "die in Verbindung mit dem Nationalsozialismus stehen, 'Hass' bedeuten" und "oder in den Augen der breiten Öffentlichkeit einen solchen Eindruck hervorrufen können";

Auflage Nr. 11 vollständig;

Auflage Nr. 12 hinsichtlich der Buchstabenfolgen "FG, JdF, ZOG, NS, NSD, NSDA" und der Worte, Buchstabenfolgen, Zahlenkombinationen und Kürzel "SP, HH, 14, 28, 192, 18, Combat 18, 88 oder die Abkürzungen bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien oder Gruppierungen";

Auflage Nr. 13 vollständig;

Auflage Nr. 15 hinsichtlich der Worte "Breite eines Transparents darf 2,50 m, die Höhe 1 m" und "darf nicht mehr als eine Fahrspurbreite in Anspruch genommen werden";

Auflage Nr. 16 hinsichtlich der Worte "Deutschland den Deutschen", "Deutschland uns Deutschen", "Ausländer raus", "180 Nationalitäten in Düren sind 179 zu viel", "Ali, Mehmet, Mustafa - geht zurück nach Ankara", "Wir sind wieder da!", "Trotz Verbot sind wir nicht tot!", "Frei, sozial und national!", "alle Variationen der Wortfolgen 'hier marschiert ...!' bzw. 'hier spaziert ...!'" und "nationaler Widerstand!";

Auflage Nr. 17 vollständig.

Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Klägers zu 2., die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger zu 1. trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und dem Kläger zu 1. wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kostengläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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