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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1979/08

Datum:
15.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1979/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:0615.6K1979.08.00
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2008 verpflichtet,

a. die in den Kriminalakten des Klägers bezüglich des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, Tatort Amtsgericht Schelm, Tatzeit 27. Januar 2000, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Hagen 201 Js 349/00 suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen in den zum Kläger suchfähig angelegten Akten zu vernichten sowie

b. die in den Kriminalakten des Klägers aufgrund des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06 suchfähig gespeicherten erkennungsdienstlichen Erkenntnisse zu löschen und die dazugehörigen erkennungsdienstlichen Unterlagen in den zum Kläger suchfähig angelegten Akten zu vernichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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