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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2439/08

Datum:
19.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2439/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:1119.4K2439.08.00
 
Schlagworte:
Verdienstausfall, Ratsmitglied
Normen:
GO NRW § 45
Leitsätze:

Eine Auslegung von § 45 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und eine sich darauf stützende Verwaltungspraxis, die Haushaltsführende gegenüber abhängig Beschäftigten oder Selbständigen in der Weise privilegiert, dass für abhängig Beschäftigte oder Selbständige ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls entfällt, wenn sie die Möglichkeit haben, ihre Arbeit vor oder nach der Mandatstätigkeit zu leisten, dies hingegen bei Haushaltsführenden unberücksichtigt bleibt, also ihren Anspruch nicht ausschließt, ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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