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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 52/07

Datum:
17.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 52/07
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:1117.2K52.07.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 verpflichtet, ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten der außerschulischen Dyskalkulieförderung für die Zeit von August 2005 bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 85.- EUR zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 
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