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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 465/05.A

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 465/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:1008.2K465.05A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2005 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Falle des Klägers vorliegen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 des Asylverfahrensgesetzes).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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