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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D:
2Die ledige Klägerin ist Mutter des am 22. August 0000 geborenen Kindes G. und begehrt die Fortsetzung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Zunächst erbrachte die Stadt I. in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. November 2005 für das Kind Unterhaltsvorschussleistungen. Nach dem Umzug der Klägerin gewährte der Beklagte ab dem 1. Dezember 2005 Unterhaltsvorschussleistungen. Mit Bescheid vom 12. August 2008 stellte der Beklagte die Leistungen wegen Erreichens der Höchstleistungsdauer von 72 Monaten nach § 3 UVG zum 1. Oktober 2008 ein.
3Die Klägerin hat am 1. Oktober 2008 Klage erhoben und vorgetragen, dass sie ihr Kind nicht den ganzen Monat von dem Kindergeld unterhalten könne und selber über kein Einkommen verfüge. Der Kindesvater dürfte jedoch über Nebeneinkünfte verfügen, da sie ihn schon auf einem Flohmarkt als Verkäufer gesehen habe.
4Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2008 zu verpflichten, ihr weiterhin Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind G. ab dem 1. Oktober 2008 zu gewähren.
5Der Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
6Die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen folge aus § 3 UVG, da die Höchstleistungsdauer erreicht worden sei. Die Klägerin habe zunächst 38 Monate Unterhaltsvorschussleistungen von der Stadt I. und anschließend 34 Monate von dem Beklagten erhalten. Auf die Vorschrift des § 3 UVG sei die Klägerin bereits mehrfach hingewiesen worden.
7Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, angehört worden.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem hierzu überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten.
9E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
10Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Vorraussetzungen erfüllt sind. Die Beteiligten sind vorher angehört worden sind und die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Sie kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
11Die zulässige Klage ist unbegründet.
12Die Klage ist nicht bereits wegen Versäumung der Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 VwGO unzulässig, da die Klägerin bei Aufnahme des Klageantrages angegeben hat, dass sie den Einstellungsbescheid vom 12. August 2008 erst am 17./18. September 2008 erhalten habe, in dem Verwaltungsvorgang kein Absendevermerk enthalten ist und auch der Beklagte eine Versäumung der Klagefrist nicht gerügt hat.
13Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht; die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters enthält, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3.
14Der angefochtene Einstellungsbescheid vom 12. August 2008 ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin steht ab dem 1. Oktober 2008 kein Anspruch mehr auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihren Sohn G. zu.
15Der weitergehende Anspruch ist gemäß § 3 UVG wegen Erreichens der Höchstleistungsdauer ausgeschlossen. Danach werden Unterhaltsleistungen längstens für insgesamt 72 Monaten gezahlt. Dieser Höchstleistungszeitraum ist mit der Zahlung für den Monat September 2008 erreicht worden, da zunächst die Stadt I. 38 Monate und anschließend der Beklagte 34 Monate Unterhaltsvorschussleistungen erbracht haben. Einen weitergehenden Anspruch sieht das Unterhaltsvorschussgesetz nicht vor.
16Die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stellen sogenannten Unterhaltsausfallleistungen für einen begrenzten Zeitraum und keinen dauerhaften Ersatz für die ausbleibenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils dar. Die Unterhaltsvorschussleistungen sind zeitlich begrenzte Sozialleistungen und zwar zum einen durch die hier maßgebliche Höchstleistungsdauer von 72 Monaten und zum anderen durch eine Altersgrenze der anspruchsberechtigten Kinder (unter 12 Jahre). Nur in diesem zeitlichen Rahmen hat der Gesetzgeber eine Unterstützung von Kindern derjenigen Elternteile vorgesehen, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen. Darüber hinaus sind Ansprüche auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht vorgesehen.
17Die Kostenentscheidung folgt auch aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).