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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1101/07

Datum:
24.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1101/07
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:0224.2K1101.07.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Soweit über die Klage noch streitig zu entscheiden ist, wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2007 und des Wider- spruchsbescheides vom 9. Oktober 2007 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 27. Oktober 2008, soweit darin der Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007 geregelt ist, verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 19. Juni 2006 bis zum 6. Mai 2007 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege einschließlich der wirtschaft-lichen Jugendhilfe mit der Erhöhung des Erziehungsanteils um 25 vom Hundert sowie für den Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007 über die bereits gewährte wirtschaftliche Jugendhilfe hinaus einen um 25 vom Hundert erhöhten Erziehungsanteil zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Verfahrens einschließlich der außergericht-lichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 
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