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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1064/06

Datum:
26.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1064/06
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:0526.2K1064.06.00
 
Tenor:

Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. März 2006 betreffend das Kind N. S. und der Widerspruchs- und Teilabhilfebescheidbescheid vom 8. Mai 2006 werden für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 21. September 2006 insoweit aufgehoben, als der erhobene Kostenbeitrag über einen Betrag von 342,90 EUR monatlich hinausgeht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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