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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 188/07

Datum:
26.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 188/07
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:0526.1K188.07.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt F. vom 00.00.0000 sowie des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein- Westfalen vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 sowie vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eine Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) iVm Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 11/12, der Kläger zu 1/12.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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