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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 132/07

Datum:
29.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 132/07
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2008:1229.5K132.07.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. August 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar 2007 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen, durch welchen mit Bindungswirkung festgestellt wird, dass der geplante Schweinemaststall - ungeachtet der dem Baugenehmigungsverfahren vorbehaltenen Fragen, ob die von ihm ausgehenden Immissionen mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind und seine Erschließung gesichert ist - an der vorgesehenen Stelle bauplanungsrechtlich als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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