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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah- rens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der zulässige Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 1729/08 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
61. Rechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. August 2008, mit der der Antragstellerin das Inverkehrbringen von Feuerwehrstiefeln bestimmter Typen untersagt worden ist, ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, verbieten, dass das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Gemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.
7Die Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem technische Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel sind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden.
8Die Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser Vorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8.GPSGV und unterfallen damit dem Anwendungsbereich der 8. GPSG.
9Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hinreichende Verdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG dafür vor, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährden werden.
10Die Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung ergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemesser Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden. Diese Anforderungen werden nach den dem Antragsgegner vorliegenden Gutachten mehrerer anerkannter Prüfstellen und den Beanstandungen seitens der von der Antragstellerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie beauftragten Stellen hinsichtlich unterschiedlicher Parameter nicht erfüllt (a) und führen nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer (b). Diese Risikoeinschätzung wird durch die von der Antragstellerin selbst eingeholten, nur einzelne Parameter betreffenden Prüfergebnisse nicht erschüttert (c). Zudem hat die Antragstellerin, die seit 2002 Feuerwehrstiefel produziert und in Verkehr bringt, bis heute nicht die nach § 7 der 8. GPSGV vorgeschriebene Qualitätssicherung nach Art. 11 der Richtlinie 89/686/EWG nachgewiesen (d).
11(a) Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge liegen dem Antragsgegner mehrere TÜV-Prüfberichte vor, die schwerwiegende Mängel an den jeweils untersuchten und von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefeln dokumentieren. Der TÜV Rheinland, Leipzig, bemängelt in seinem Prüfbericht vom 11. Juli 2005, das von ihm untersuchte Stiefelmodell "Ultra" habe eine fehlende Antistatik und mangelhafte Reißkraft der Sohle. Der Stiefel erfülle nicht die Anforderungen an die EN 345-1:1997 und sei nicht konform mit der Richtlinie 89/686/EWG. Der von der Antragstellerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens vorgebrachte Einwand, Auftraggeber des Gutachtens sei ein Konkurrent, der die Stiefel vor der Prüfung manipuliert haben müsse, ist eine reine Mutmaßung, der angesichts des Ablaufs des eigenen Baumusterprüfverfahrens beim Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens (im Folgenden: PFI) jegliche Grundlage entzogen wird. Nachdem sich nämlich herausgestellt hatte, dass die Antragstellerin im Jahre 2002 das vom TÜV Köln ausgestellte Zertifikat ihrer Rechtsvorgängerin (ersatzlos) gekündigt und in der Folgezeit ohne Zertifikat produziert und verkauft hatte, beauftragte die Antragstellerin im August 2005 das PFI mit der Zertifizierung des Modells "Ultra". Auf Anfrage des Antragsgegners zum Stand des Zertifizierungsverfahrens teilte das FPI im Januar 2006 mit, die (von der Antragstellerin im Oktober 2005 selbst eingeschickten) Schuhe bestünden vereinzelt die Prüfungen nicht, es seien neue Schuhe angefordert worden. Erst unter dem 28. April 2006 stellte das PFI eine - allerdings nur bis zum 25. April 2007 befristete - Baumusterprüfbescheinigung nach Art. 10 für die Modelle Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und 875U aus. Nachdem im Rahmen der nachfolgenden Qualitätssicherung allerdings z.T. gravierende sicherheitstechnische Mängel, unter anderem hinsichtlich der antistatischen Eigenschaften, des Steilfrontabsatzes und der Trennkraft der Sohle festgestellt worden waren, wurde das Zertifikat mit Schreiben vom 12. Januar 2007 vorübergehend für ungültig erklärt.
12In zwei weiteren Gutachten des TÜV Rheinland, Leipzig vom 26. Januar 2006 und 10. Februar 2006, in Auftrag gegeben durch Konkurrenten der Antragstellerin, bemängelten die Gutachter die antistatischen Eigenschaften sowie die Trennkraft von Laufsohle/Schaft, in einem weiteren Gutachten vom 09. Oktober 2006 wurden darüber hinaus der Durchgangswiderstand, die Absatzhöhe und das Abriebverhalten als nicht normkonform beanstandet. Dabei handelt es sich um Abweichungen, die im übrigen im gleichen Zeitraum auch im Zuge der Qualitätssicherung durch das hiermit durch die Antragstellerin beauftragte PFI ausdrücklich als gravierende sicherheitstechnische Mängel gerügt worden waren. Eine Manipulation dieser im Produktionsbetrieb der Antragstellerin von der mit der Qualitätssicherung beauftragten Stelle als Probe entnommenen Stiefel kann daher von vornherein ausgeschlossen werden. Dies gilt im übrigen auch für ein weiteres Paar Feuerwehrstiefel, die zwar wiederum durch einen Konkurrenten beim TÜV Rheinland, Leipzig eingeschickt worden waren. Wie sich aus der Fotodokumentation und den Feststellungen der Gutachter eindeutig ergibt, waren die Stiefel des Modells Profi Plus in einem ungeöffneten, mit einer Banderole der Antragstellerin verschlossenen Paket der Prüfstelle übergeben worden, die eine vorherige Manipulation der Stiefel vor der Prüfung durch Dritte ausschloss. Ausweislich des Prüfberichts des TÜV Rheinland, Leipzig vom 20. Februar 2008 wies dieser zur Untersuchung eingereichte Stiefel Mängel hinsichtlich des Brennverhaltens auf (Nachbrenndauer bei Senkeln, Schnürsystem, Überkappe, Laufsohle nicht normkonform, Senkel, Reißverschluss, Nähte und Schnürsystem geschmolzen, Schuh nicht mehr funktionell); der Stiefel entsprach nach den Feststellungen der Gutachter nicht der Norm insoweit einschlägigen EN 15090:2006. Für das von der Antragstellerin hinsichtlich der Beflammbarkeitsprüfung vermutete menschliche Versagen gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Prüfung ist durch eine auf solche Prüfungen spezialisierte und anerkannte Prüfstelle für Produktsicherheit durchgeführt worden. Das Brennverhalten von Schnürsenkeln und Reißverschluss ist im übrigen auch durch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie beauftragte CTC Lyon ausdrücklich beanstandet und als bedeutende Normabweichung bewertet worden.
13Der frühere Sohlenlieferant der Antragstellerin ließ im Hinblick auf rückläufige (Stückzahl-)Order und wegen des Verdachts der Verwendung ähnlich aussehender ausländischer, nicht normentsprechender Sohlen Stiefel der Modelle Ultra und Spark beim TÜV Rheinland, Leipzig untersuchen. In ihrem Gutachten vom 22. März 2006 kamen die TÜV-Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Höhe des Steilfrontabsatzes und die Antistatik nicht normenkonform seien; die Abriebwerte der Laufsohle seien nicht gesichert erfüllt.
14Schließlich hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA) im Auftrag des Antragsgegners sieben Paar Feuerwehrstiefel der Modelle Profi Plus, Ultra und Spark aus unterschiedlichen Produktionszeiträumen überprüft. Nach dessen Prüfbericht vom 22. Oktober 2008 hat keiner der geprüften Stiefel alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Bei sämtlichen Stiefeln wurden - allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache - Normabweichungen festgestellt. Das im August 2006 produzierte Modell Profi Plus hatte keinen ausreichend hohen Steilfrontabsatz und war auf Keramik- und Stahlbelag nicht ausreichend rutschfest. Die im Jahre 2007 produzierten Modelle Profi Plus erfüllten nicht die Anforderungen an die Durchtrittsicherheit und Beflammbarkeit. Beim Modell Ultra wurde ebenfalls die Durchtrittsicherheit bemängelt, die Rutschhemmung war weder auf Keramik noch auf Stahl ausreichend. Das im November 2005 produzierte Modell Spark wies Abweichungen hinsichtlich des Steilfrontabsatzes, der Zehenschutzkappe und des elektrischen Durchgangswiderstandes auf. Das im Februar 2007 produzierte Modell Spark war hinsichtlich der Zehenschutzkappe und der Beflammbarkeit mangelhaft. Bei dem im November 2007 produzierten Paar des Modells Spark stellten die Gutachter Abweichungen im Brennverhalten fest. Stiefel aus den genannten Produktionszeiten werden von der Antragstellerin im Jahre 2008 verkauft.
15Aufgrund der durch die verschiedenen Prüfinstitute festgestellten Abweichungen liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Antragstellerin produzierten und in Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel nicht den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen. Soweit ein Mangel in der Antistatik festgestellt worden ist, liegt ein Verstoß gegen Ziffer 2.6 des Anhangs II der Richtlinie vor. Danach müssen persönliche Schutzausrüstungen, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, so konzipiert sein, dass kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte. Soweit Abweichungen hinsichtlich der Zehenschutzkappe festgestellt worden sind, besteht ein erhöhtes Risiko für Quetschverletzungen der Zehen, die durch die risikorelevanten Zusatzanforderungen in Ziffer 3.1.1 des Anhangs II der Richtlinie verhindert werden sollen. Darin heißt es:
16"Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hinderniss
17Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA (Anm: gemeint sind persönliche Schutzausrüstungen) müssen die Wirkung eines Stosses dämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Teils vorbeugen (...)"
18Zum Schutz vor Sturzunfällen, für die ein erhöhtes Risiko besteht, wenn - wie bei einigen Stiefeln der Antragstellerin bemängelt - die Rutschhemmung nicht ausreichend ist, bestimmt Ziffer 3.1.2.1 des Anhangs II der Richtlinie:
19"Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten
20Die Laufsohlen des Schuhwerks, die ein Ausgleiten verhüten sollen, müssen so konzipiert, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist."
21Soweit die Feuerwehrstiefel ein normabweichendes Brennverhalten aufweisen, entsprechen sie nicht den Anforderungen in Ziffer 3.6 des Anhangs II der Richtlinie:
22"Schutz gegen Hitze und/oder Feuer
23Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein."
24(b) Die unter (a) beschriebenen Normabweichungen der von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel begründen nach der Risikobewertung der Prüfstellen ernste Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer. Erreicht die Absatzhöhe im Gelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert, besteht ein erhöhtes Risiko, z.B. von Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten Resthöhe für Zehenkappen erhöht sich das Risiko für Quetschverletzungen der Zehen. Beim Verschmelzen der Reißverschlüsse kann der Träger im Notfall die Schuhe nicht rechtzeitig ausziehen, wodurch sich das Risiko für Fußverbrennungen erhöht. Beim Verbrennen von Nähten, Schnürsenkeln und Schließelementen kann der sichere Halt des Schuhs am Fuß nicht mehr gewährleistet werden, woraus ein erhöhtes Risiko für Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle resultiert. Liegen die Werte des elektrischen Durchgangswiderstandes außerhalb der Norm, besteht ein erhöhtes Risiko eines elektrischen Stromschlages. Bei Nichteinhaltung der geforderten Werte für die Durchtrittsicherheit und den Seitenabstand der durchtrittsicheren Sohle besteht ein erhöhtes Risiko für Fußverletzungen durch Eintreten von spitzen, scharfkantigen Gegenständen.
25(c) Die unter (a) und (b) dargestellten Normabweichungen, die zum Teil gravierende sicherheitstechnische Mängel darstellen, sind durch Vorlage der Prüfbescheinigung der Firma SATRA nicht entkräftet worden. Zum Einen betreffen die darin enthaltenen Prüfergebnisse ausschließlich das Brennverhalten und nicht die übrigen, bei den Feuerwehrstiefeln festgestellten Abweichungen. Darüber hinaus ist aus der Prüfbescheinigung nur ersichtlich, dass zwei unterschiedliche Feuerwehrstiefel, die mit Ziffer 1 und 2 bezeichnet wurden, untersucht worden sind. Nicht erkennbar ist, wer Hersteller der jeweiligen Stiefel ist und um welches Modell es sich handelte. Im übrigen hat die Antragstellerin in der Antragsschrift selbst eingeräumt, dass die von ihr produzierten Stiefel keine ausreichende Rutschfestigkeit auf Stahl haben. Dies ist ein gravierender Sicherheitsmangel. Soweit sie behauptet, dass auch die übrigen Hersteller die geforderten Anforderungen nicht erfüllten, vermag dieser - unsubstantiierte Vortrag - , seine Richtigkeit unterstellt, dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Besteht nämlich, wie ausgeführt, der Verdacht, dass Produkte die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht werden. Selbst wenn die Produkte anderer Hersteller dieselben Mängel aufweisen sollten, berechtigt das nicht die Antragstellerin, Feuerwehrstiefel in Verkehr zu bringen, die Sicherheitsrisiken für den Träger und Dritte bergen.
26(d) Die Antragstellerin hat zudem nicht den Nachweis der Qualitätssicherung für die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel erbracht. Gemäß § 7 der 8. GPSGV unterliegen die in Art. 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen der Qualitätssicherung nach Art. 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene Stelle. Feuerwehrstiefel gehören zu den vorgenannten komplexen Schutzausrüstungen. Zur Kategorie der komplexen persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, zählen unter anderem Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100° oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder grossen Spritzern von Schmelzmaterial, d.h. gerade auch die hier streitigen Feuerwehrstiefel. Sie unterliegen damit nach Wahl des Herstellers einem der beiden Verfahren nach Art. 11 der Richtlinie. Die Antragstellerin hat sich für das Verfahren nach Art. 11 Buchstabe A entschieden. Im Verlaufe der vergangenen Jahre hat die Antragstellerin zwar dem Antragsgegner wechselnde zugelassene Stellen benannt, allerdings bis heute, d.h. innerhalb von sieben Jahren (!) Produktionszeitraum noch keinen einzigen Qualitäts- sicherungsnachweis erbracht. Das zunächst von der Antragstellerin hiermit beauftragte Institut P.F.I informierte den Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Januar 2007 darüber, dass die Überprüfungen im Rahmen von Art. 11 Buchstabe A der Richtlinie 89/686/EWG erhebliche Abweichungen von den geforderten Mindestanforderungen ergeben hätten. Die Feuerwehrstiefel hätten keinerlei antistatische Eigenschaften trotz entsprechender Kennzeichnung. Diese Abweichung wurde als gravierender sicherheitstechnischer Mangel qualifiziert, der zu einer Gefährdung des Trägers führe. Die Werte bezüglich des Steilfrontabsatzes und die Trennkraft der Sohle seien grenzwertig. Infolgedessen habe das PFI der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Januar 2007 mitgeteilt, dass das für die Stiefelmodelle Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und 875U befristet bis zum 25. April 2007 ausgestellte CE-Zertifikat zurückgezogen und ab sofort ungültig sei.
27Die von der Antragstellerin anschließend mit der Zertifizierung und Qualitätssicherung beauftragte Stelle CTC Lyon stellte zwar in der Folgezeit ein Zertifikat für die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel aus, stellte aber im Rahmen der sich anschließenden Qualitätssicherungsprüfung fest, dass die bei zwei Werksbesuchen genommenen Proben nicht konform mit dem Baumuster waren. Nach der Zertifizierung im Sommer 2007 seien beim ersten Besuch im Rahmen der Qualitätssicherung am 20. September 2007 zahlreiche Normabweichungen festgestellt worden. Trotz Anforderung von Korrekturen und einer Besprechung in Lyon hätten bei einem zweiten Besuch am 21. Februar 2008 zahlreiche Mängel fortbestanden. Bemängelt wurde im Rahmen der Qualitätssicherung eine fehlende Rutschhemmung, eine nicht ausreichende Trennkraft der Sohle, die Durchtrittsicherheit sowie ein mangelhaftes Brennverhalten von Reissverschluss und Schnürsenkeln. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 teilte die CTC Lyon dem Antragsgegner mit, das von ihr ausgestellte Zertifikat werde suspendiert, wenn die Abweichungen nicht bis zum 15. Juli 2008 beseitigt seien. Den im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angekündigten Qualitätssicherungsnachweis legte die Antragstellerin bis heute nicht vor. Im Verlauf des anhängigen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kündigte die Antragstellerin den Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherung nach Art. 11 a der Richtlinie gegenüber der CTC Lyon, die ihrerseits ankündigte, dass das von ihr ausgestellte Zertifikat nach Art. 10 der Richtlinie (Baumusterbescheinigung) erlösche, wenn ihr bis zum 15. Oktober 2008 kein neues Prüfinstitut benannt werde. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin, wie sich aus einer Mitteilung der CTC Lyon an den Antragsgegner ergibt, offenbar eine niederländische Prüfstelle (TNO) mit der Qualitätssicherung beauftragt. Es liegt auf der Hand, dass die Antragstellerin allein mit der wiederholten Beauftragung einer neuen Prüfstelle bei drohendem Zertifikatsentzug durch die bisherige Prüfstelle wegen erheblicher Abweichungen vom Baumuster im Qualitätssicherungsverfahren keineswegs die ihr obliegende Nachweispflicht der Qualitätssicherung erfüllt.
28Liegen mithin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, war der Antragsgegner befugt, gemäß Ziffer 6 der Vorschrift zu verbieten, dass das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im Hinblick auf den hiermit einhergehenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, ihre Produkte zertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung nach Art. 11 Buchstabe A der Richtlinie nachzuweisen. Dem ist die Antragstellerin - wie zuvor ausgeführt - über Jahre hinweg nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt und weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet wird, gebietet geradezu die hier streitgegenständliche Verbotsverfügung, nachdem viele unabhängige Gutachten, insbesondere auch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung beauftragten Stellen, den Verdacht bestätigt haben, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel den Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden. Im Hinblick darauf, dass es der Antragstellerin zwar gelingt, für ihre Produkte eine Zertifizierung in Form der notwendigen Baumusterbescheinigung zu erhalten, aber in der Folgezeit in der Produktion immer wieder gravierende Abweichungen auftreten, ist es gerechtfertigt, die Aufhebung des Verbotes von der Vorlage eines Nachweises der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 Buchstabe A abhängig zu machen.
292. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung, alle Käufer der von der CTC zertifizierten Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 Ziffer 8 GPSG.
303. Die Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der Ordnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
31Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher insgesamt keinen Erfolg.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (15.000,- EUR), wobei wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte anzusetzen ist.