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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 707/06.A

Datum:
11.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 707/06.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2008:1211.2K707.06A.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2006 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle des Klägers hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 12. April 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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