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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2616/04

Datum:
02.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2616/04
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2007:0302.7K2616.04.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26. März 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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