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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1621/05.A

Datum:
09.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1621/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2007:0109.7K1621.05A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2005 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Côte d' Ivoire vorliegen. Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Côte d' Ivoire angedroht wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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