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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 4309/04

Datum:
09.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4309/04
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2007:0709.2K4309.04.00
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 18. Oktober 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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