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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2560/05

Datum:
06.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2560/05
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2007:0306.2K2560.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. November 2005 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr gemäß Art. 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92 nicht unter Hinweis auf den satzungsmäßigen Sitz der Klägerin in Großbritannien abzulehnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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