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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 488/06

Datum:
23.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 488/06
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2006:0823.9L488.06.00
 
Tenor:

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren I. Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. bewilligt, soweit sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 1. richtet. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht aus den nachfolgenden Gründen abgelehnt.

2. Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zu 1. den Schulbesuch vorläufig zu gestatten. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten zu 3/4 sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. Diese trägt jeweils 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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