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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin gibt an, sierraleonische Staatsangehörige zu sein.
3Mit Bescheid vom 14. Februar 2006, per Einschreiben zur Post gegeben am 17. Februar 2006, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Des Weiteren forderte es die Klägerin auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Sierra Leone an.
4Die Klägerin hat am 27. Februar 2006 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten.
5Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Februar 2006 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie eines sonstigen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG festzustellen.
6Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
7Die Kammer hat durch Beschluss vom 29. März 2006 in dem Verfahren 9 L 137/06.A den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt sowie durch weiteren Beschluss vom 27. April 2006 Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren versagt und dieses auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe:
10Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
11Die Klage ist unbegründet.
12Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten weder zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch eines sonstigen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 sowie 7 AufenthG und die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.
13Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe ihres zuvor erwähnten Beschlusses vom 29. März 2006 in dem zugehörigen Verfahren 9 L 137/06.A. An dieser Bewertung ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten.
14Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.