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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichts-kostenfreien Verfahrens.
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums -8 K 784/06.A- gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. April 2006 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-). Zu Recht hat das Bundesamt die Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihnen nach Fristablauf die Abschiebung nach Polen angedroht.
6Gemäß §§ 36 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylVfG ist der Ausländer zur Ausreise innerhalb einer Frist von einer Woche verpflichtet, wenn das Bundesamt seinen Asylantrag als unbeachtlich im Sinne von § 29 AsylVfG abgelehnt hat und wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. In den Fällen der Unbeachtlichkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG droht das Bundesamt gemäß § 35 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat an und setzt gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Ausreisefrist von einer Woche. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Antragsteller vor. Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel und das Bundesamt hat ihre Asylanträge gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG als unbeachtlich abgelehnt. Weiter hat das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG davon abgesehen festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
7Aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG folgt, dass der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylsuchenden auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes immer dann Erfolg haben und das Asylverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AsylVfG fortzuführen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, insbesondere wenn sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) abweichend von der Einschätzung des Bundesamtes nicht als unbeachtlich erweist.
8Die Entscheidung des Bundesamtes begegnet solchen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel jedoch nicht. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt. Voraussetzung ist dabei nicht, dass der Einreise- und der Vertragsstaat identisch sind,
9vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Mai 2000 - 14 A 4319/99.A -, InfAuslR 2001, 94.
10Vorliegend liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der von Baku/Aserbaidschan aus eingereisten Antragsteller bei Polen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (ABl.EG. 2003, L 50/1 - "Dublin-II-VO"). Die gemeinschaftsrechtliche Verordnung ist zwar kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 16 a Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), § 29 Abs. 3 AsylVfG ist jedoch wegen der strukturellen Vergleichbarkeit der Verordnung mit dem bisher von der Bestimmung erfassten Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 (DÜ), das diese abgelöst hat, analog anzuwenden. Nach der genannten Vorschrift ist für die Prüfung des Asylantrags eines Asylbewerbers, der - wie hier - ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten - ab Stellung des Asylantrags (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO) - abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Auch diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Ausländer aus dem sicheren Drittstaat eingereist ist,
11vgl. VG Gießen, Beschluss vom 2. Oktober 2000 - 1 G 3206/00.A -, AuAS 2000, 262 zu dem gleichlautenden Art. 5 Abs. 2 DÜ.
12Danach ist für die am 18. Januar 2006 gestellten Asylanträge der Antragsteller, die ausweislich der sichergestellten Fragmente ihrer russischen Reisepässe und der Bestätigung der polnischen Behörden vom 31. März 2006 bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik im Besitz eines vom 3. bis 6. Januar 2006 gültigen polnischen Kurzzeitvisums waren, die Republik Polen zuständig. Dementsprechend hat diese mit Schreiben vom 7. April 2006 auch ihre Zuständigkeit anerkannt und der Rückführung der Antragsteller nach Polen zugestimmt. Polen ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union auch sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG, wie sich aus Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 2 AsylVfG ergibt.
13Die Antragsgegnerin hat auch nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Recht Gebrauch gemacht, die Asylbegehren der Antragsteller gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu behandeln. Ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift dem betroffenen Asylbewerber überhaupt ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Selbsteintrittsrechts vermittelt,
14vgl. bejahend: Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Band 2, Stand: Februar 2006, § 29 Rdnr. 132 ff. und 206 f.; verneinend zu Art. 3 Abs. 4 DÜ: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 7. Mai 2002 - A 7 K 10594/01 -, AuAS 2003, 11; VG Saarland, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 12 F 47/01.A -, jurisweb,
15bestehen an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, das Selbsteintrittsrecht hier nicht wahrzunehmen, keine ernstlichen Zweifeln. Gründe, die die Antragstellerin verpflichten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, und jede andere Entscheidung als fehlerhaft erscheinen ließen, sind weder dargetan oder sonst ersichtlich.
16Insbesondere was die vom Antragsteller zu 1. geltend gemachte Behinderung bzw. Erkrankung - Querschnittslähmung u.a. nach Schussverletzung im Bereich der Wirbelsäule - anbetrifft, ist damit kein Grund aufgezeigt worden, der die Antragsgegnerin mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG aus humanitären Gründen zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland verpflichten könnte. Aus dem im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom 9. Februar 2006 lässt sich bereits nichts dafür entnehmen, dass im Falle der Überstellung des Antragstellers zu 1. an Polen und einer damit verbundenen Nichtdurchführung der empfohlenen neurologischen Basisdiagnostik oder des Abbruchs der aktuellen allgemeinmedizinischen und urologischen Behandlung eine erhebliche oder gar lebensgefährliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1. zu besorgen wäre, zumal dieser seit seiner Verwundung im Jahre 1999 bereits mehrere Jahre lang ohne eine entsprechende medizinische Versorgung leben musste. Allein das - nachvollziehbare - medizinische Anliegen, eine Verbesserung des bestehenden Gesundheitszustandes zu bewirken, vermag eine Ermessensbindung der Antragsgegnerin gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nicht zu begründen. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der tatsächlichen und/oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen um ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde fällt und nicht vom Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens zu prüfen ist, so dass dieser Gesichtpunkt grundsätzlich auch nicht für die Frage der ausnahmsweisen Übernahme der Zuständigkeit für das Asylverfahren ausschlaggebend sein kann. Eine Missachtung der Wertentscheidung des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, wonach die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betroffene Person wegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung auf die Unterstützung eines Familienmitgliedes angewiesen ist, im Regelfall zu entscheiden haben, den Asylbewerber und den Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Denn dadurch, dass der Antragsteller zu 1., der ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch seinen Bruder, den Antragsteller zu 2., angewiesen ist, mit diesem zusammen nach Polen abgeschoben werden soll und Polen auch der Rückführung beider Personen zugestimmt hat, ist eine aus humanitären Gründen gebotene Wahrung der Einheit der Familie in einem Mitgliedstaat hinreichend gewährleistet. In Bezug auf den Antragsteller zu 2. fehlt es bereits an jeglicher Darlegung besonderer Umstände, die hier ein Abweichen der Antragsgegnerin von der gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung gebieten könnten.
17Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Abgesehen davon, dass die Dreimonatsfrist für die Rückführung anknüpfend an den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bislang noch nicht verstrichen ist, findet die Vorschrift auf die Fälle des § 29 Abs. 3 AsylVfG nach Wortlaut und Systematik der Norm sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass andernfalls die differenzierte Fristenregelung des Aufnahmeverfahrens der Dublin-II-VO unterlaufen würde, keine Anwendung,
18vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2000 - 3 L 107/97 -, jurisweb; Funke-Kaiser in GK- AsylVfG, a.a.O., § 29 Rdnr. 38.
19Die Asylanträge sind nach alledem gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG unbeachtlich und die Antragsteller auf die Stellung von Asylanträgen in Polen verwiesen.
20Die Entscheidung des Bundesamtes, gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG von der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der Abschiebung - Polen - abzusehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da es sich bei Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 2 AsylVfG handelt, ist aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist (vgl. auch Ziffern 2. und 12. der Begründungserwägung zur Dublin-II-VO und Art. Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EG). Im Hinblick auf die Behinderung bzw. Erkrankung des Antragstellers zu 1. ist schließlich auch kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dargetan, das im Rahmen der normativen Vorprüfung des Art. 16 a Abs. 2 GG nicht erfasst ist. Eine konkrete erhebliche Gefährdungslage, an deren Darlegung im Hinblick auf einen sicheren Drittstaat grundsätzlich erhöhte Anforderungen zu stellen sind,
21vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49 - 114,
22ist insoweit nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon, dass schon nicht substantiiert dargelegt ist, dass eine medizinische Behandlung in Polen nicht möglich ist, fehlt es - wie bereits ausgeführt - auch an einer substantiierten Darlegung der Gefahr einer auf ein Abschiebungshindernis führenden schwer wiegenden oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1. im Falle der Nichtbehandlung seiner Erkrankung.
23Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen.
24Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hingewiesen.
25Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unan