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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 577/03

Datum:
18.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 577/03
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2006:1018.8K577.03.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 1. bis 4. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage des Klägers zu 5. wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zu 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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