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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 3785/04

Datum:
14.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3785/04
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2006:0614.8K3785.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich seines Antrages auf Beihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 
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