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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1146/02.A

Datum:
11.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1146/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2006:1011.8K1146.02A.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 2001 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Klägers vorliegen. Ziffer 4 des Bescheides wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung des Klägers in die Ukraine angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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