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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Dezember 2004 (Az.: 32/13/08-N-Co) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises B. vom 7. April 2005 (Az.: 32.1/12 02.4) wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Halter der im November 2000 geborenen Mischlingshündin "Jacky" und der am 2. Januar 2002 geborenen Hündin "Lady". Zwischen den Beteiligten ist die Bestimmung der Rassezugehörigkeit der Hündin "Lady" streitig.
3Der Kläger nahm im August 2003 Kontakt zum Beklagten auf, um zu erfahren, ob es sich bei einem Miniatur-Bullterrier um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handele. Im Rahmen des daraufhin vom Beklagten eingeleiteten Verfahrens zur Bestimmung der Rassezugehörigkeit der Hündin "Lady" stellte der Kläger diesen Hund am 11. November 2003 der zuständigen Amtstierärztin vor. In einem Schreiben vom 14. November 2003 an den Beklagten teilte die Amtstierärztin mit, dass es sich bei der Hündin "Lady" nicht um einen Miniatur-Bullterrier, sondern um einen (Standard-)Bullterrier handele. Der Hund habe ein Gewicht von 16 kg und eine Widerristhöhe von 34,5 cm aufgewiesen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Hund noch im Wachstum sei, weshalb ein weiterer Größenzuwachs zu erwarten sei. Größe, Körperproportionen und äußerliche Merkmale sprächen für einen Standard-Bullterrier. Für einen Miniatur-Bullterrier sei phänotypisch von einer Widerristhöhe von 25-35 cm, maximal 35,5 cm, auszugehen. Diese Werte würden im Falle des Hundes des Klägers überschritten.
4Mit Attest vom 18. November 2003 bescheinigte die den fraglichen Hund behandelnde Tierärztin, dass es sich bei diesem - zudem bereits ausgewachsenen - Hund um einen Miniatur-Bullterrier handele.
5Am 18. Oktober 2004 ließ der Kläger seinen Hund anlässlich einer Hundeschau durch einen Zuchtwart der "Gesellschaft der Bullterrier-Freunde" begutachten. Aufgrund dieser Begutachtung ist der Hund als Miniatur-Bullterrier ins Zuchtbuch eingetragen und es ist ihm eine entsprechende Ahnentafel ausgestellt worden.
6Nach Abschluss des Größenwachstums erfolgte vereinbarungsgemäß am 21. Oktober 2004 eine erneute Begutachtung des Hundes des Klägers durch die Amtstierärztin. In ihrem Gutachten vom 2. November 2004 stellte die Amtstierärztin fest, dass der Hund inzwischen ein Gewicht von 17 kg und eine Widerristhöhe von mindestens 41 cm erreicht habe. Phänotypisch sei für Miniatur-Bullterrier von einer maximalen Widerristhöhe von 35,5 cm und von einem Gewicht von 4,5-12 kg auszugehen. Für Standard-Bullterrier sei von einer Widerristhöhe von 42-48 cm und einem entsprechend höheren Gewicht auszugehen. Im Fall des Hundes des Klägers sei eine gravierende Größenabweichung festzustellen, die es nicht mehr rechtfertige, den Hund als Miniatur-Bullterrier einzustufen. Es handele sich daher um einen Standard-Bullterrier.
7Mit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 8. Dezember 2004 stellte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass es sich bei der Hündin "Lady" um einen Bullterrier und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handele. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger verpflichtet, die Hündin nur noch mit einem Maulkorb und mit der Leine auszuführen. Außerdem sei ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung vorzulegen.
8Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 15. Dezember 2004 Widerspruch ein und teilte anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 21. Dezember 2004 mit, dass er ein Gutachten zur Rassezugehörigkeit seiner Hündin nachreichen werde. Vorab sei aber bereits festzustellen, dass es feste Maße für die Schulterhöhe und das Gewicht eines Miniatur-Bullterriers nicht gebe. Derartige Maße seien für die Bestimmung der Rassezugehörigkeit nicht vorgesehen.
9Mit Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zur Haltung des Hundes "Lady" unter der Auflage, den Hund mit Leine und Maulkorb auszuführen. Gegen die in dieser Ordnungsverfügung ebenfalls festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,-- EUR legte der Kläger Widerspruch ein. Nach erfolgreicher Ablegung einer Verhaltensprüfung befreite der Beklagte den streitgegenständlichen Hund des Klägers zudem mit Ordnungsverfügung vom 1. April 2005 unter Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,-- EUR von der Maulkorbpflicht. Auch gegen diese Gebührenerhebung legte der Kläger Widerspruch ein. Über die Widersprüche gegen die Gebührenfestsetzungen ist bislang nicht entschieden.
10Mit dem vorliegend ebenfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005, dem Kläger zugestellt am 9. April 2005, wies der Landrat des Kreises B. den Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass nach den Feststellungen der Amtstierärztin der Hund des Klägers der Rasse der Bullterrier und nicht der Rasse der Miniatur-Bullterrier zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden.
11Der Kläger hat am 9. Mai 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren beruft. Ergänzend reicht er ein Gutachten des Sachverständigen P. M. vom 5. Juli 2005 ein, dem zufolge der Hund des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Miniatur-Bullterrier sei.
12Der Kläger beantragt,
13die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises B. vom 7. April 2005 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Amtstierärztin auch nach Vorlage des Privatgutachtens des Sachverständigen M. an ihrer Auffassung festhalte, dass es sich beim Hund des Klägers um einen Miniatur-Bullterrier handele.
17Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten in einem Erörterungstermin am 16. August 2006 erörtert worden. Im Anschluss an diesen Termin hat die Kammer zur Frage der Rassezugehörigkeit des Hundes "Lady" Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Spezialzuchtrichters des VDH X. D. .
18Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 27. November 2006 Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig und in der Sache zudem begründet.
22Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises B. vom 7. April 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Der Beklagte hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Unrecht auf §§ 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) gestützt. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes, also Hunde, die insbesondere der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 LHundG NRW und der Leinen- und Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 LHundG NRW unterfallen, unter anderem solche Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den gefährlichen Hunden Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Ist zwischen einem Hundehalter und der zuständigen Ordnungsbehörde streitig, ob ein Hund aufgrund seiner Rassezugehörigkeit zu den gefährlichen Hunden im Sinne des Landeshundegesetzes zählt, so kann die Behörde die Streitfrage, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 LHundG NRW vorliegen, gestützt auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW grundsätzlich zwar mittels Ordnungsverfügung entscheiden und zugleich die an die Rassebestimmung anknüpfenden gesetzlichen Folgen, wie hier den Leinen- und Maulkorbzwang sowie die Nachweispflicht des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, aussprechen.
24Vorliegend sind die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht gegeben, weil es sich bei dem hier in Rede stehenden Hund "Lady" zur Überzeugung der Kammer nicht um einen Bullterrier, sondern um einen Hund der Rasse "Miniatur-Bullterrier" und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handelt.
25Die Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit in erster Linie auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Der zur Beantwortung der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage, ob es sich bei dem Hund "Lady" um einen (Standard-) Bullterrier oder um einen Miniatur-Bullterrier handelt, hinzugezogene Sachverständige X. D. hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27. November 2006 den Hund - im Ergebnis in allen Punkten übereinstimmend mit dem vom Kläger im Verfahren vorgelegten Gutachten des Spezialzuchtrichters P. M. - eindeutig als Miniatur-Bullterrier identifiziert.
26Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit des vom Sachverständigen gefundenen Ergebnisses zu zweifeln. An der Unvoreingenommenheit und Neutralität des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Solche sind auch von den Beteiligten nicht erhoben worden. Ebenso geht die Kammer ohne weiteres davon aus, dass der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Spezialzuchtrichter des VDH für die Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Miniatur-Bullterrier über die für die Beantwortung der Streitfrage erforderliche Sachkunde verfügt. Auch insoweit haben die Beteiligten keine Zweifel angemeldet. Der Sachverständige hat das Erscheinungsbild des Hundes, insbesondere seine Körperproportionen und seine Substanz, begutachtet, eine Widerristhöhe von 39,5 cm gemessen und ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen seine Bewertung begründet. Methodische Fehler sind dabei nicht festzustellen. Da die Elterntiere nicht bekannt sind, konnte ein erbbiologisches Gutachten anhand einer DNA-Analyse, das allein eine hundertprozentige Gewissheit über Abstammung und Rassezugehörigkeit erlaubt, nicht durchgeführt werden. Die im Vergleich zur Rassebestimmung über eine DNA-Analyse geringere Gewissheit bei der vorliegend vorgenommenen Rassebestimmung anhand des äußeren, phänotypischen Erscheinungsbildes hält die Kammer vorliegend aber für ausreichend.
27Der Sachverständige hat sich bei seiner Bewertung insbesondere damit auseinandergesetzt, dass der aktuelle Rassestandard der "Fedération cynologique Internationale" (FCI) für Hunde der Rasse Miniatur-Bullterrier hinsichtlich ihrer Größe vorgibt, dass die Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten sollte. Der Sachverständige hat insoweit unter Zitierung dieses maßgeblichen Rassestandards hervorgehoben, dass für die Rassebestimmung ungeachtet einer etwaigen Überschreitung der Sollgröße entscheidend sei, ob "ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sei. Es gebe keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein". Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat er bei der Hündin "Lady" ein für Miniatur-Bullterrier phänotypisches Erscheinungsbild des Hundes, insbesondere die im Vergleich zum (Standard-)Bullterrier geringere Knochenstärke und Substanz, eine phänotypisch etwas schrille Stimme des Hundes sowie eine kleinere Kopfform, einen kleineren Körperbau und kleine Pfoten festgestellt. Die gemessene Widerristhöhe liege im Rahmen der derzeit auf VDH- Zuchtschauen gezeigten Miniatur-Bullterrier.
28Damit bestätigt der Sachverständige das Ergebnis der vom Kläger im Verfahren veranlassten Begutachtung des Hundes durch den Spezialzuchtrichter des VDH P. M. , der in seinem Gutachten vom 5. Juli 2005 ausgeführt hat, dass es sich bei dem fraglichen Hund "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen rassereinen Miniatur-Bullterrier" handele. Bestätigt wird das Ergebnis weiter durch den Umstand, dass der Hund durch die "Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V." (GbF) ebenfalls als Miniatur-Bullterrier eingestuft und für ihn aus diesem Grund am 18. Oktober 2004 eine Ahnentafel ausgestellt worden ist. Der Sachverständige D. hat hierzu auf telefonisches Befragen mitgeteilt, dass der Ausstellung einer Ahnentafel in der Regel die Begutachtung durch - meistens zwei - unabhängige Zuchtrichter vorausgehe und diese fachlich regelmäßig nicht zu beanstanden sei. Diese Mitteilung ist von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden.
29Soweit der Beklagte, unter Berufung auf die mehrfachen schriftlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin, das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis beanstandet und darauf verweist, der Rassestandard sehe eine maximale Widerristhöhe von 35,5 cm vor, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Derartige Maximalwerte für die Größe eines Miniatur-Bullterriers lassen sich zwar den in Bezug genommenen, zum Teil dem Internet entnommenen Veröffentlichungen entnehmen, nicht jedoch dem insoweit dem Grunde nach auch vom Beklagten als maßgeblich angesehenen internationalen Rassestandard der FCI. In diesem Rassestandard, der auf eine in Großbritannien am 24. Juni 1987 erfolgte Veröffentlichung des Originalstandards zurückgeht und von der FCI am 2. Februar 1998 unter der "FCI - Standard Nr. 11" in Deutschland veröffentlicht worden ist, gibt es zwischen dem (Standard-)Bullterrier und dem Miniatur-Bullterrier im Grundsatz - mit Ausnahme der Größe, wie die Rassenbezeichnung bereits nahe legt - keine phänotypischen Unterscheidungen. Gewichtsgrenzen bestehen für den Miniatur-Bullterrier nicht, feste Größengrenzen im Ergebnis auch nicht. Es existiert lediglich ein Sollgrenzwert, dem zufolge die Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten soll. Ein Maximalgrenzwert ist damit jedoch nicht beschrieben. Ein Abweichen von dem Sollgrenzwert führt bei Zuchtschauen lediglich zu Punktabzügen, nicht jedoch - wie vom Beklagten im Ergebnis angenommen - automatisch zu einer Klassifizierung als (Standard- )Bullterrier. Nach dem insoweit maßgeblichen FCI - Rassestandard ist vielmehr entscheidend, ob der Hund harmonisch ist, ob ein "Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden" ist. Dies zu beurteilen, ist im Streitfall zumeist Sachverständigen vorbehalten. Denn die Rassebestimmung erfolgt nicht durch eindeutig und unverrückbar festgelegte Größen- und Gewichtsparameter, sondern vielmehr anhand einer wertenden Betrachtung des gesamten äußeren Erscheinungsbildes des Hundes. Vorliegend hat der Sachverständige die phänotypischen Merkmale eines Miniatur-Bullterriers bei dem begutachteten Hund der Klägers eindeutig festgestellt.
30Dem Beklagten ist zwar beizupflichten, dass der fragliche Hund für einen Miniatur-Bullterrier sehr groß ist und für einen (Standard-)Bullterrier dagegen relativ klein wäre, was eine Rassebestimmung erschwert. Die Problematik liegt insofern aber darin, dass der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 LHundG NRW mit dem Bullterrier eine Hunderasse aufgeführt hat, die in Grenzfällen wie dem vorliegenden nur anhand einer komplexen Bewertung des gesamten phänotypischen Erscheinungsbildes des Hundes von der in der "Rasseliste" nicht aufgeführten Hunderasse "Miniatur-Bullterrier" zu unterscheiden ist und damit in der Praxis, insbesondere weil es gerade keine Größen- und Gewichtsgrenzen gibt, die hier aufgetretenen Probleme hervorruft. Den in der Verwaltungspraxis auftretenden Schwierigkeiten kann jedoch nicht dadurch begegnet werden, dass die zuständigen Behörden, wie der Beklagte es unter anderem unter Hinweis auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom Februar 2005 getan hat, den im FCI - Rassestandard aufgeführten Sollgrenzwert für die Körpergröße letztlich als Maximalgrenzwert interpretieren und die Rassebestimmung im Wesentlichen auf die Überprüfung der Einhaltung dieses Grenzwertes reduzieren. Eine derartige Vorgehensweise steht mit dem maßgeblichen Rassestandard nicht im Einklang und entspricht damit auch nicht den gesetzlichen Vorgaben, zu deren Einhaltung regelmäßig auf die nicht normierten, in der Fachwissenschaft aber standardisierten Rassestandards zurückgegriffen werden muss. Insoweit ist auch der Hinweis des Beklagten bzw. der Amtstierärztin, bei der Bewertung dürfe nicht übersehen werden, dass die Vorschriften des Landeshundegesetzes der Gefahrenabwehr dienten, der Sache nach zwar richtig. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit darf von diesen Überlegungen aber nicht - etwa im Wege einer einengenden oder einschränkenden Auslegung oder einer sonst restriktiven Anwendung - geleitet werden, sondern hat sich ausschließlich am Stand der Fachwissenschaft zur Rassebestimmung zu orientieren. Insoweit wäre es Sache des Gesetzgebers, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder der Gefahrenabwehr eine eindeutigere gesetzliche Zuordnung vorzunehmen und den Miniatur-Bullterrier, möglicherweise jedenfalls ab einer bestimmten Widerristhöhe, ebenfalls in die "Rasseliste" aufzunehmen. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies jedoch nicht geschehen. Die Einstufung als gefährlicher Hund ist nur für den (Standard-)Bullterrier erfolgt. Um einen solchen handelt es sich bei dem Hund "Lady" aber - wie aufgezeigt - nicht.
31Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises B. vom 7. April 2005 ist nach alledem bereits aufgrund der fehlerhaften Rassebestimmung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichteten Klageantrag ist daher vollumfänglich stattzugeben.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.