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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1320/05

Datum:
31.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1320/05
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2006:1031.5K1320.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. Mai 2005 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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