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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 808/04.A

Datum:
07.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 808/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2006:0907.4K808.04A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. März 2004 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Irak festzustellen. Nummer 2 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit der Irak als Zielstaat der Abschiebung bezeichnet wird. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 
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