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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 81/04

Datum:
11.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 81/04
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2006:0711.2K81.04.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 wird insoweit aufgehoben als der für den Monat September 2003 festgesetzte Kostenbeitrag 121,00 EUR, der für den Monat Oktober 2003 festgesetzte Kostenbeitrag 124,00 EUR, der für den Monat November 2003 festgesetzte Kostenbeitrag 227,00 EUR und der für den Monat Dezember 2003 festgesetzte Kostenbeitrag 139,00 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/10, der Beklagte 3/10 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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