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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 506/05

Datum:
08.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 506/05
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2005:1108.9L506.05.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Zulassung des Antrags der Beigeladenen auf Verlängerung bzw. Ergänzung des Hauptbetriebsplanes für den Quarzkiestagebau E. I. seitens des Antragsgegners vom 13. April 2005 wird insoweit wiederhergestellt, als vorläufig die Abbaugrenze im Bereich der zur Ausübung der Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück Gemarkung X. , Flur , Parzelle , gehörenden Abwasserbeseitigungsanlage nicht näher als 20 m an das Grundstück des Antragstellers Gemarkung S. , Flur , Parzelle , herangeführt werden darf und die Wallschüttung in diesem Bereich einen Abstand von 12 m von diesem Grundstück zu wahren hat, wobei diese Abstände auch in nordöstlicher und südwestlicher Verlängerung der Erstreckung der Abwasserbeseitigungsanlage jeweils um 5 m einzuhalten sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

 
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