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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3868/04.A

Datum:
20.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3868/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2005:0920.7K3868.04A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Septem-ber 2004 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Eritrea vorliegen. Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Eritrea angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der je-weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

 
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