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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2062/03

Datum:
11.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2062/03
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2005:0311.7K2062.03.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2003 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem Bescheid Kanalbenutzungsgebühren und für das Jahr 2002 abschließend festgesetzt werden und der Kläger für das Jahr 2003 zu Vorausleistungen auf zu zahlende Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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