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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1430/02

Datum:
11.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1430/02
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2005:0311.7K1430.02.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als mit diesem Bescheid Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2001 festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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