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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 684/03.A

Datum:
19.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 684/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2005:1219.6K684.03A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2003 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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