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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1143/02

Datum:
13.05.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1143/02
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2005:0513.4K1143.02.00
 
Tenor:

1. Soweit die Kläger zu 1) bis 9) ihre Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Insoweit tragen die Kläger zu 1) bis 9) als Gesamtschuldner insgesamt 9/30 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie 1/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beigeladenen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/3.

2. Die Beschlüsse des Beklagten vom 6. Mai 2002 und vom 23. Mai 2002 über die Ungültigkeit der Wahl zum Rat der Stadt X. vom 12. September 1999 werden aufgehoben. Auf die Klage des Klägers zu 10) wird der Beklagte verpflichtet, die Gültigkeit der Wahl zum Rat der Stadt X. vom 12. September 1999 festzustellen.

Der Beklagte trägt 7/30 der Gerichtskosten und 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 9) sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 10) zu 1/3. Die Beigeladenen zu 8) und 10) tragen als Gesamtschuldner 14/30 der Gerichtskosten und 4/9 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 9) sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 10) zu 2/3. Der Beklagte trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 21/30. Die Beigeladenen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 2/3.

 
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