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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 306/05

Datum:
06.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 306/05
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2005:0606.3L306.05.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Baunachbarklage ( ) gegen die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung vom 9. Dezember 2004 wird hinsichtlich des Abbruchs des Kellergeschosses nach Maßgabe folgender Bedingungen angeordnet:

a) Sie tritt erst ein, wenn die Antragsteller dem verantwortlichen Statiker der Beigeladenen unverzüglich die Begehung ihres Wohn- und Geschäftshauses ermöglichen, falls der für den Abbruch verantwortliche Statiker dies nach gegenwärtigem Sachstand nach wie vor für erforderlich hält, worüber die Beigeladene bis spätestens Mittwoch, den 8. Juni 2005, 24.00 Uhr, beim Prozessbevollmächtigen der Antragsteller eine Erklärung abzugeben hat.

b) Sie entfällt, wenn die Beigeladene gegenüber der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners nachweist, dass die streitbefangene Kommunmauer bzw. das Gebäude der Antragsteller während der Durchführung des Kellergeschossabbruchs nach Genehmigungslage in der Standsicherheit nicht gefährdet ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Berechnung zur Standsicherheit zu führen, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Bauordnung NRW geprüft worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zählen, zur Hälfte, der Antragsgegner und die Beigeladene zu jeweils einem Viertel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

 
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