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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 469/04

Datum:
19.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 469/04
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2005:0719.2K469.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 15. April 2003, 14. Juni 2003 und 6. Januar 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2004 verpflichtet, die der Klägerin zustehenden Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2003 ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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