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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2814/97

Datum:
13.12.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2814/97
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2004:1213.7K2814.97.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1998 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 hinsichtlich des Grundstücks G1, aufgehoben, soweit der Kläger mit ihm für das Grundstück G1 zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von mehr als 10.448,63 DM herangezogen wird.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/20 der Kläger und zu 19/20 der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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