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Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1109/04

Datum:
03.12.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1109/04
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2004:1203.6L1109.04.00
 
Tenor:

Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der L.----straße 00, 00000 B2, zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens des "B. -B1. e. V. B2" wird unter der Bedingung angeordnet, dass die Durchsuchung erst nach der Zustellung der -dem Gericht im Entwurf vorgelegten- Sicherstellungsanordnung an den Antragsgegner erfolgt.

Ferner wird die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post angeordnet, die in der Wohnung des Antragsgegners und den dazu gehörenden Briefkästen vorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.

 
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