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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 85/03

Datum:
02.12.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 85/03
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2004:1202.4K85.03.00
 
Tenor:

Der Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2002, beide in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2004 vorgenommenen Änderung, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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