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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 724/02.A

Datum:
08.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 724/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2004:1008.4K724.02A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. April 2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass in der Person der Kläger 1) und 2) hinsichtlich Algeriens die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu ¾ und die Kläger zu 3) und 4) zu ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 
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