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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2904/04

Datum:
19.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2904/04
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2004:0719.2K2904.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner entgegenstehenden Bescheide vom 25. März 2003, und 16. Juni 2003 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2004 verpflichtet, die der Klägerin zustehenden Grund-sicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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