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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1932/01

Datum:
21.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1932/01
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2003:1121.8K1932.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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