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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks X. in X1. , das er (nach Aktenlage, Beiakte I, Bl. B 3) seit dem 27. März 1999 zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind bewohnt. Mit einem am 16. Dezember 1999 beim Beklagten eingegangenen Formular beantragte er die Bildung einer Müllgemeinschaft gemäß § 7 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt K. (Abfallsatzung - AbfS -). Unter dem 14. Dezember 1999, eingegangen beim Beklagten am 14. Februar 2000, beantragte der die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß.
3Der Beklagte lehnte beide Anträge mit Bescheid vom 5. April 2000 ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die einschlägige Satzungsvorschrift lasse die Bildung einer Müllgemeinschaft nur zu, wenn es sich um zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke handele. Abgesehen davon werde das zweite Grundstück auf der Theodor-Heuss-Straße von sechs Personen bewohnt. Nach den langjährigen behördlichen Erfahrungen reiche ein 120 Liter-Restmüllbehälter für somit insgesamt neun Personen bei der generellen vierzehntägigen Leerung für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht aus, zumal für das Kleinkind des Klägers Einweghöschen-Abfall anfalle.
4Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne seinen Abfall ohnehin nicht unmittelbar an seinem Grundstück abfahren lassen, sondern müsse ihn zur U. -I. -Straße schaffen. Daher sei es in diesem besonderen Einzelfall sinnvoll, eine Müllgemeinschaft zu bilden.
5Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2000 zurück. Dort heißt es, der Mülltransportweg sei ohne Belang. Aus den im Ablehnungsbescheid genannten, nach wie vor geltenden Gründen könne eine Müllgemeinschaft nicht zugelassen werden.
6Der Kläger hat am 7. August 2000 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, aufgrund der anderweitigen Entsorgung des Verpackungsmülls seien in fast allen Haushalten der Stadt die Restmüllbehälter nur zur Hälfte gefüllt. Er praktiziere die beantragte Müllgemeinschaft bereits seit Aprill 1999, ohne dass es zu Problemen bei der Müllentsorgung gekommen sei. Er und seine Ehefrau seien bemüht, den Anfall von Müll zu vermeiden. Man könne durch bewusstes Einkaufen bereits einen Großteil des Müllaufkommens verhindern. Bei dieser Sachlage begegne es keinen Bedenken, eine Müllgemeinschaft zu gestatten, zumal der Restmüllbehälter ohnehin über eine Strecke von etwa 130 m zur U. -I. -Straße oder zur Straße Q. gebracht und dort zur Abfuhr bereitgestellt werden müsse.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2000 zu verpflichten, ihm die Bildung einer Müllgemeinschaft mit dem Grundstück U. -I. -Straße in K. -L. für die gemeinsame Benutzung des Restmüllgefäßes zu gestatten.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er verteidigt den Ablehnungsbescheid und wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Entscheidung ergeht mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Klageziel ist nach dem Klageantrag und der Klarstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 2. Juli 2002 die Zulassung einer Müllgemeinschaft, nicht auch die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Biomüll-Behälters.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zulassung einer Müllgemeinschaft mit dem Grundstück U. -I. -Straße in K. -L. . Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
18Die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft kann gemäß § 7 AbfS für unmittelbar benachbarte Grundstücke für ein oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Auf die Zulassung einer Abfallentsorgungsgemeinschaft besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift vor, prüft das Gericht, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
19Ein Anspruch des Klägers scheitert aber bereits deshalb, weil die Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen § 7 AbfS eine Entsorgungsgemeinschaft ermöglicht, nicht erfüllt sind. Die betreffenden Grundstücke sind nicht unmittelbar benachbart.
20Abgesehen davon wird angemerkt, dass die vom Beklagten im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen sachgerecht sind. Die Einschätzung, ein für insgesamt neun Personen zur Verfügung gehaltener 120 Liter-Restmüllbehälter sei bei vierzehntägiger Leerung im Grundsatz nicht ausreichend, liegt nicht neben der Sache. Der Beklagte darf bei seiner Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entsorgung vorliegen, auf seine allgemeinen Erfahrungen zurückgreifen.
21Die Erwägung des Klägers, der Restmüllbehälter müsse zur Abfuhr ohnehin zur U. -I. -Straße oder zur Straße Q. gebracht werden, ändert die rechtliche Beurteilung nicht. Einer der Gründe dafür, satzungsrechtlich nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke Entsorgungsgemeinschaften vorzusehen, wird darin liegen, einen innerörtlichen "Mülltourismus" verhindern zu wollen. Dass der Kläger seinen Abfall ohnehin transportieren muss, spricht auf den ersten Blick für seinen Antrag. Andererseits aber ist das Transportieren und Bereitstellen eines eigenen Restabfallbehälters alle zwei Wochen etwas anderes als das Verbringen des eigenen Abfalls in den relativ weit entfernt aufgestellten Restabfallbehälter der erstrebten Entsorgungsgemeinschaft in mehr oder weniger kurzen, durch Zwischenlagerung in Plastiktüten möglicherweise "gestreckten" Intervallen.
22Dass der Satzungsgeber sein ortsgesetzgeberisches Gestaltungsermessen dahingehend ausgeübt hat, solche Zwischenlagerungen und Zwischentransporte nicht zuzulassen und Abfallentsorgungsgemeinschaften nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke zu erlauben, ist daher rechtlich nicht bedenklich. Eine rechtliche Verpflichtung des Satzungsgebers, eine weiter reichende Satzungsvorschrift einzuführen, gibt es nicht.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.