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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1464/00

Datum:
06.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1464/00
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2003:1006.7K1464.00.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. März 2000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2000 verpflichtet, der Klägerin zu gestatten, statt bisher vier nur noch einen 1,1 m3 Abfallcontainer für Restmüll bei wöchentlicher Leerung vorzuhalten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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