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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1310/99

Datum:
26.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1310/99
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2003:0326.6K1310.99.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Februar 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 verpflichtet, die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Klägers im D. -K. -I. (W. ) in C1. für den Zeitraum vom 16. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 in Höhe von insgesamt 7.868,07 EUR (= 15.388,61 DM) im Wege der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

 
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