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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Beerdigung von Herrn I. T. zu übernehmen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
6Vorliegend erscheint bereits ein Anordnungsgrund zweifelhaft, weil der Antragsteller eigenen Angaben zufolge die Beerdigung von Herrn T. bereits veranlasst und nunmehr die Rechnung des Beerdigungsunternehmens erhalten hat.
7Auch ungeachtet dessen hat der Antrag keinen Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch fehlt. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Kosten für die Beerdigung von Herrn T. aus Sozialhilfemitteln zu erstatten. Eine solche Verpflichtung besteht gemäß § 15 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nur gegenüber dem zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten. Dies sind jedoch allein die Erben und nach landesrechtlichen Vorschriften die Angehörigen (§ 26 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen). Hierzu zählt der Antragsteller eigenem Bekunden zufolge nicht.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.