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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist die Witwe des am 30. August 2000 verstorbenen Hauptmanns N. L. . Aus der Ehe stammen die beiden minderjährigen Kinder O. und N1. L. .
3Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Berufssoldat und zum Strahlflugzeugführer ausgebildet. Anlässlich eines Übungsflugs am 30. August 2000 kam es bei einem Tiefflug über kanadischem Gebiet zu einer Bodenberührung am Ende der ersten 90-Grad-Richtungsänderung entlang eines S-förmig verlaufenden Talstücks knapp unterhalb der oberen Talkante im ansteigenden Gelände. Die Maschine zerschellte; Hauptmann L. und das weitere Besatzungsmitglied verstarben sofort.
4Mit Bescheid vom 6. Oktober 2000 setzte die Wehrbereichsverwaltung V (jetzt: Wehrbereichsverwaltung Süd) das Witwengeld für die Klägerin fest. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) errechnete sie einen Ruhegehaltssatz von 66 2/3 vom Hundert, von dem die Klägerin wiederum 60 vom Hundert als Witwengeld erhält.
5Mit ihrem Widerspruch bat die Klägerin um Festsetzung des Witwengelds unter Anerkennung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 BeamtVG. Sie trug vor, dass ihr verstorbener Ehemann bei dem Tiefflug die unmittelbar drohende Gefahr eines Bodenaufpralls erkannt habe. Um sein eigenes Leben und dasjenige seines Waffensystem-Flugoffiziers zu retten, habe er noch Gegenmaßnahmen versucht, bevor die Schleudersitze betätigt worden seien.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2001 wies die Wehrbereichsverwaltung V den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Übungsflug für den verstorbenen Ehemann der Klägerin keine besondere lebensgefährliche Situation bedeutet habe. Insbesondere habe die Tiefflugphase nach vorheriger Planung zu dem normalen Trainingsprogramm gehört, dessen Bewältigung von einem erfahrenen Piloten wie Hauptmann L. zu erwarten gewesen sei. Nach dem Abschlussbericht des "General Flugsicherheit in der Bundeswehr" vom 6. Juli 2001 habe der verstorbene Ehemann der Klägerin etwa vier Sekunden vor dem Absturz die kritische Situation erkannt und unmittelbar danach - eine Sekunde vor der Erstberührung mit dem Boden - das Kommando zum Rettungsausstieg mit dem Schleudersitz erteilt. Bei Aktivierung eines der beiden Schleudersitze würden beide Systeme mit einem leichten Zeitverzug ausgelöst, unabhängig davon, wer den Abzugsgriff betätige. Die Rekonstruktion des Unfallhergangs lasse entgegen dem Vorbringen der Klägerin nur den Schluss zu, dass ein bewusster Lebenseinsatz ihres verstorbenen Ehemanns nicht vorgelegen habe. Als er die - für ihn völlig überraschend eingetretene - Lebensgefahr erkannt habe, habe er keine Entscheidung mehr über die Fortsetzung des Fluges als lebensrettende Alternative oder den Ausstieg mittels des Schleudersitzes treffen können. Die Aktivierung der Schleudersitze sei dann für einen sicheren Ausstieg bereits zu spät gewesen.
7Die Klägerin hat am 5. November 2001 Klage erhoben. Sie trägt vor: Aufgrund der fortschreitenden Technik werde das Risiko beim Betrieb eines Strahlflugzeuges immer größer, so dass die Lebensgefahr für den Piloten und die Besatzung wachse. Dies führe bei einer Tiefflugübung, die mit dem Absturz des Flugzeuges ende, zu einer Umkehr der Beweislast in Bezug auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Die Beklagte sei zu dem Nachweis verpflichtet, dass in diesem Fall ein Lebenseinsatz durch ihren verstorbenen Ehemann nicht vorgelegen habe. Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht. Im Übrigen deute die späte Reaktion ihres verstorbenen Ehemanns darauf hin, dass er bis zur letzten Sekunde den Versuch unternommen habe, den Unfall zu vermeiden, wobei er offenbar zu Lasten seines Lebens gehandelt habe.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung V vom 6. Oktober 2000 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2001 zu verpflichten, der Klägerin ein Witwengeld zu bewilligen, bei dem die Berechnung auf der Anerkennung eines erhöhten Unfallruhegehaltes ihres verstorbenen Ehemannes beruht.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat zunächst die Einsicht der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in den Abschlussbericht des General Flugsicherheit in der Bundeswehr mit der Begründung abgelehnt, der Abschlussbericht stelle ein innerdienstliches Gutachten dar und diene dem ausschließlichen Zweck, die Ursachen von Unfällen mit Luftfahrzeugen zu ermitteln. Die Klärung der Schuldfrage sei nicht Aufgabe der Unfalluntersuchung. Dem Untersuchungsbericht könnten Aussagen zugrunde liegen, zu denen Soldaten gemäß § 13 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) verpflichtet worden seien. Um möglichst wahrheitsgemäße Angaben der Soldaten zu erhalten, unterlägen sie in einem Strafverfahren und/oder Disziplinarverfahren sowie im Bereich der Haftungsprüfung einem Verwertungsverbot, soweit die Angaben Selbstbezichtigungen enthielten. Dieser Sinn würde umgangen, wenn die Untersuchungsakten in irgendeinem anderen Verfahren den Angehörigen des verstorbenen Soldaten kenntlich gemacht würden. Andererseits sei anzuerkennen, dass eine wirksame Rechtsverfolgung durch die Angehörigen des verstorbenen Soldaten nicht unzumutbar behindert werden dürfe. Deren berechtigtem Informationsinteresse könne durch die Anhörung eines an der Erstellung des Unfalluntersuchungsberichtes Beteiligten, durch eine zusammenfassende Darstellung des sog. Abschlussberichts des General Flugsicherheit in der Bundeswehr oder durch die schriftliche Beantwortung beweiserheblicher Fragen abgeholfen werden. Eine derartig zusammenfassende Darstellung sei in den Gründen des Widerspruchsbescheides erfolgt.
13Die Kammer hat der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2003 aufgegeben, den Abschlussbericht vorzulegen.
14Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat inzwischen Einsicht in den Abschlussbericht genommen. Er hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend beantragt, ihm gemäß § 99 VwGO Akteneinsicht in den Unfallbericht des General Flugsicherheit in der Bundeswehr zu gewähren mit der Maßgabe, dass er anläßlich dieser Akteneinsicht einen von ihm zu benennenden technischen Sachverständigen hinzuziehen kann.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Kammer konnte ohne Vorlage des - erweiterten - Antrags auf Akteneinsicht an den nach § 189 VwGO zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Sache entscheiden, weil sie den Antrag als rechtsmissbräuchlich erachtet. Das Begehren der Klägerin lässt sich aus der Regelung des § 99 Abs. 1 VwGO nicht ableiten. Die Vorschrift berechtigt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde u.a., die Vorlage von Akten an das Gericht mit der Begründung zu verweigern, das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten bereite dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile. Eine derartige Weigerung liegt nicht vor. Die Beklagte hat vielmehr aufgrund des Auflagenbeschlusses der Kammer vom 9. Januar 2003 den Abschlussbericht des General Flugsicherheit in der Bundeswehr zu dem Flugunfall vom 30. August 2000 vorgelegt. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben den Abschlussbericht eingesehen; sie hatten über vier Wochen Zeit, die Unterlagen zu prüfen und aus ihnen Schlussfolgerungen abzuleiten. Dass sie sich hierzu ohne sachverständigen Rat eines außenstehenden Dritten nicht in der Lage sehen, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Der Abschlussbericht macht zu der prozessentscheidenden Frage, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin noch unmittelbar vor dem tödlichen Ereignis lebensrettende Maßnahmen eingeleitet hat, eindeutige Angaben, die offensichtlich auch von einem technischen Sachverständigen nicht weiter hinterfragt oder angezweifelt werden können. Eine gegenteilige Ansicht hätten die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter unter Darlegung von Hinweistatsachen vortragen müssen. Dies hat offenbar auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erkannt und sein Begehren ganz allgemein damit begründet, dass ein technischer Sachverständiger eventuell Pflichtverletzungen der militärischen Vorgesetzten vor Antritt des Fluges feststellen könne. Derartige Pflichtverletzungen wären indes für den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung eines Witwengeldes aufgrund eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG nicht entscheidend. Sie könnten allenfalls für ein Schadensersatzbegehren von Bedeutung sein und müssten in dessen Rahmen vorgetragen werden. Das vorliegende Verfahren dient nicht dazu, ggfls. die Anspruchsvoraussetzungen für einen derartigen Schadensersatzanspruch zu ermitteln. Erst recht ist der Antrag nach § 99 VwGO nicht dazu geeignet, das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten um außenstehende Dritte zu erweitern.
18Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 6. Oktober 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2001 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Witwengeld zu bewilligen, dessen Berechnung auf der Anerkennung eines erhöhten Unfallruhegehalts ihres verstorbenen Ehemannes beruht.
19Rechtsgrundlage für das Begehren sind §§ 43, 27 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i. V. m. §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Setzt sich ein Beamter/Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG - unter weiteren, hier unstreitigen Voraussetzungen - ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu, nach dem sich auch das Witwengeld bemisst. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Abschlussbericht des General Flugsicherheit in der Bundeswehr ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
20Qualifizierendes Merkmal für das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr, um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung Willen.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 17.98 -, DöV 1999, S. 304 - 305.
22Es ist zu bewilligen, wenn der Beamte die Gefahr erkennt, ihm die Lebensgefahr bewusst wird und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortführt, obwohl ihm ein Entkommen möglich ist, wenn er es also unter Hintanstellung der eigenen Rettung unternommen hat, die Unfallfolgen zu mindern oder Andere zu warnen.
23Vgl BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 2 B 48.91 - in: Schütz, BeamtenR ES/C II 3.5 Nr. 3 (ST).
24Dabei obliegt es der Klägerin als Anspruchstellerin, einen bewussten Lebenseinsatzes ihres verstorbenen Ehemannes darzulegen und ggfls. zu beweisen. Sie kann sich weder auf die Beweiserleichterung nach Nr. 37.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV) zu § 37 Abs. 1 BeamtVG noch auf eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne berufen, dass die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht mehr - durch aktive Maßnahmen - versucht hat, unter Hintanstellung der eigenen Rettung das Leben seines Waffensystem-Flugoffiziers zu retten, bevor er das Kommando zum Ausstieg mit dem Schleudersitz gab.
25Gemäß Nr. 37.1.2 BeamtVGVwV zu § 37 Abs. 1 BeamtVG kann die Voraussetzung, dass ein Beamter/Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte/Soldat der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war. Die Tiefflugübung als solche ist keine Diensthandlung, mit der für den Piloten von vornherein eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Sie ist selbstverständlich nicht darauf ausgelegt, eine Situation herbeizuführen, in der der Pilot eines Kampfflugzeuges bewusst einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt wird, um zu prüfen, wie und ob er damit fertig wird. Die Übung dient dazu, den denkbaren Ablauf eines Kampfeinsatzes zu simulieren, um die schnelle Reaktion des Piloten auch unter diesen Voraussetzungen zu schulen. Die Beklagte hat zu recht angeführt, dass die Tiefflugübung vom 30. August 2000 zu dem "normalen" Trainingsprogramm eines ausgebildeten Kampfpiloten zählte, deren Bewältigung von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Fähigkeiten und Erfahrung ohne weiteres zu erwarten war. Dies schließt die Annahme aus, sie habe schon aus sich heraus eine besondere Lebensgefahr für den verstorbenen Ehemann der Klägerin bedeutet.
26Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast nicht vor. Letztere ist bei denjenigen Konstellationen anzunehmen, in denen ausnahmsweise eine rechtliche Vermutung für das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände besteht. Diesen Konstellationen unterfällt die Tiefflugübung vom 30. August 2000 nicht, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt. Bei einer Tiefflugübung, deren Inhalt und Verlauf - wie hier - in einem einstündigen allgemeinen "briefing" und der weiteren Besprechung des Einsatzes mit den übrigen Piloten der teilnehmenden Kampfflugzeuge sowie dem zugeteilten Waffensystem-Flugoffizier vorbereitet wird, spricht nichts dafür, dass die Übung auf die Herbeiführung einer besonders kritischen, u.U. lebensbedrohenden Situation ausgelegt war, die zu einer Umkehr der Beweislast führt.
27Den Beweis, dass ihr verstorbener Ehemann unter Hintanstellung der eigenen Rettung noch versucht hat, den Absturz durch aktive Gegenmaßnahmen abzuwenden, hat die Klägerin nicht erbracht. Er ergibt sich auch nicht aus dem Abschlussbericht des "General Flugsicherheit in der Bundeswehr" vom 6. Juli 2001.
28In dem Abschlussbericht wird ausgeführt, dass dem verstorbene Ehemann der Klägerin die Gefahr erst vier Sekunden vor dem Aufprall auf den Berghang bewusst wurde und nach weiteren drei Sekunden, d. h. eine Sekunde vor dem Aufprall, der - zu späte - Ausstieg mit dem Schleudersitz erfolgte. Damit spricht alles dafür, dass der Verstorbene keine Maßnahmen mehr ergriffen hat, die den Aufprall hätten verhindern können. Diese Schlussfolgerung des General Flugsicherheit in der Bundeswehr wird mit dem Ergebnis zahlreicher technischer Untersuchungen der Wrackteile sowie der Vernehmungen von Soldaten der Luftwaffeneinheit, die an der Vorbereitung und Durchführung der Tiefflugübung beteiligt waren, begründet. In dem Abschlussbericht wird der Flugschreiber des Kampfflugzeuges, dessen Datenspur ohne Fehlfunktion war, ausgewertet. Die Gespräche zwischen dem verstorbenen Ehemann und seinem Waffensystem-Flugoffizier während der letzten drei Minuten und 13 Sekunden vor dem Aufprall stützen die Schlussfolgerung, dass Hauptmann L. die Hinweise seines Waffensystem-Flugoffiziers aus der Vorbesprechung, die - letztlich zum Aufprall führende - Passage sei sehr schwierig und müsse u.U. abgebrochen werden, entweder nicht zutreffend eingeordnet hat oder annahm, mit seinem fliegerischen Können werde eine Bewältigung dieser Passage ohne weiteres gelingen. Dem entsprechen seine Antworten auf die konkreten Hinweise seines Waffensystem-Flugoffiziers während der letzten 24 Sekunden vor dem Aufprall. Als dieser bemerkte: "Gleich kommt die - da unten - kommt die Rechts-links- Kombination", fragte Hauptmann L. nach: "Was, rechts-links?" und äußerte nach Bestätigung: "Alles klar". Zwölf Sekunden vor dem Aufprall wies der Waffensystem- Flugoffizier nochmals darauf hin: "Ja, da is es - die da - jetzt die", ohne eine Antwort zu erhalten. Sieben Sekunden vor dem Aufprall kommentierte der Waffensystem- Flugoffizier: "Jetzt geht`s los". Nach weiteren drei Sekunden, also vier Sekunden vor dem Aufprall rief Hauptmann L. : "Holy shit!", was er zwei Sekunden später wiederholte und das zweimalige Kommando: "Bail out, bail out!" gab. Aktive Versuche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, unter Hinanstellung der eigenen Rettung jedenfalls das Leben seines Waffensystem-Offiziers zu retten, sind in dem Abschlussbericht nicht dokumentiert. Allein der vier Sekunden vor dem Aufprall, d.h. offensichtlich bei Erkennen der lebensgefährlichen Situation, unternommene Versuch, durch Ziehen am Steuerknüppel und leichte Reduzierung der Querlage die jetzt erkannte Geländeerhebung zu überfliegen, ist nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als Einsatz seines eigenen Lebens zur Rettung des Waffensystem-Flugoffiziers zu werten. Mit dieser - vergeblichen - Maßnahme hat er nicht die eigene Rettung zurückgestellt, sondern gerade auch zur eigenen Lebensrettung gehandelt.
29Gegen den Abschlussbericht des General Flugsicherheit in der Bundeswehr sind Einwendungen nicht zu erheben. Der Bericht ist umfassend, klar gegliedert und berücksichtigt alle denkbaren Erkenntnisquellen. Er fußt auf einem ausführlichen technischen Untersuchungsbericht und dem Protokoll über die abschließende Sitzung des Untersuchungsausschusses für Unfälle mit Luftfahrzeugen der Bundeswehr vom 29. November 2000.
30Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.